Juni 2019
Urteile vom 22. Mai 2018 – VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17
Vermieter können das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarf kündigen, wenn sie die Wohnung für sich oder andere benötigen. In den zwei vor dem BGH verhandelten Fällen wehrten sich eine 82 Jahre alte Mieterin und eine Familie gegen die gegen sie erklärte Eigenbedarfskündigung. Beide Mieter beriefen sich auf die Härtefallklausel des § 574 BGB, um trotz Eigenbedarf weiter in dem Mietobjekt wohnen zu können.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Entscheidungen seine Rechtsprechung zu der Frage präzisiert, wann ein Mieter nach einer ordentlichen Kündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte verlangen kann (§ 574 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Da sowohl auf Seiten des Vermieters wie auf Seiten des Mieters grundrechtlich geschützte Belange (Eigentum, Gesundheit) betroffen sind, sind eine umfassende Sachverhaltsaufklärung sowie eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich, ob im jeweiligen Einzelfall die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses diejenigen des Vermieters an dessen Beendigung überwiegen (§ 574 Abs. 1 BGB).
Allgemeine Fallgruppen, etwa ein bestimmtes Alter des Mieters oder eine bestimmte Mietdauer, in denen generell die Interessen einer Partei überwiegen, lassen sich nicht bilden. So reicht etwa ein Attest, in dem der Arzt aus gesundheitlichen Gründen von einem Umzug abrät nicht mehr aus. Es wird für beide Parteien – Vermieter und Mieter – künftig viel aufwendiger, die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung bzw. das Eingreifen der Härtefallklausel zu begründen.