April 2017
BGH Urt. v. 27.04.2017 – Az. I ZR 55/16
Internetpreisvergleichsportale müssen die Nutzer des Portals darüber informieren, dass bei einem Preisvergleich im Internet nur die Anbieter der gesuchten Waren und Leistungen berücksichtigt werden, die sich dem Betreiber des Vergleichsportals gegenüber bei erfolgreichem Vertragsschluss zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben.
Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Verbraucher bei Nutzung eines Internetportals einen Überblick über den ganzen Markt erwarten. Dass das Portal nicht alle Anbieter am Markt präsentiert, stellt nach Auffassung des BGH eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar, die ein erhebliches Gewicht für die Entscheidungsfindung des Verbrauchers hat und über die der Portalbetreiber aufzuklären hat.
Die höchstrichterliche Entscheidung hat zur Folge, dass die Betreiber von Vergleichsportalen ihre Internetauftritte mit deutlichen Hinweisen auf die Provisionen ergänzen müssen, wenn sie damit Geld verdienen, damit der Verbraucher das Ergebnis des Vergleichs auf dem Internetportal besser einordnen kann.