März 2017
BGH Urt. v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16
Eltern müssen als Inhaber eines (Familien-)Internetanschlusses den Namen ihrer Kinder angeben, wenn diese im Internet auf Tauschbörsen Urheberrechtsverletzungen begangen haben, sogenanntes Filesharing. Tun die Eltern das nicht, haften sie selbst und müssen Schadensersatz zahlen. In diesem Fall ginge das geistige Eigentum der Plattenfirma dem Schutz der Familie vor, so der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Jedoch müssen Eltern nicht um jeden Preis nachforschen, wer die Rechtsgutverletzung begangen hat. Wenn die Eltern aber wissen, welches Kind es war, dann haben sie die Wahl. Entweder sie nennen die Namen des Kindes oder sie machen sich selbst gegenüber der Plattenfirma schadensersatzpflichtig.