Dezember 2016
BGH Urt. v. 14.12.2016, Az. VIII ZR 232/15
Der BGH bestätigt die Zulässigkeit von Eigenbedarfskündigungen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nachdem der BGH die GbR im Jahr 2001 für teilrechtsfähig erklärt hatte, ist streitig geworden, ob sich die GbR auf den Eigenbedarf ihrer Gesellschafter oder dessen Angehöriger berufen kann. Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine Eigenbedarfskündigung einer GbR analog § 573 II Nr.2 BGB möglich sei. Begründet wird die Entscheidung damit, dass vor der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit die GbR unstreitig Eigenbedarf anmelden durfte. Die Gesellschafter waren alle gemeinsam Vermieter. Die GbR besaß keine eigene Rechtspersönlichkeit. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit sei aber keine Änderung dieser Rechtslage beabsichtigt worden. Bei der Eigenbedarfskündigung sei die GbR gerade nicht von privaten Hauseigentümer- oder Erbengemeinschaften zu unterscheiden.